Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Finanzamt. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen.
Auf einen Blick
- Kasse ohne zertifizierte TSE: Bußgeld bis 25.000 € (§ 379 AO)
- Gilt unabhängig davon, ob Steuern verkürzt wurden (Gefährdungstatbestand)
- Auch Inverkehrbringen oder Bewerben nicht-konformer Systeme: bis 25.000 €
- Manipulation = Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — deutlich härter
- Meldepflicht-Verstoß: kein Bußgeld, aber Zwangsgeld möglich
Fehlende oder nicht-konforme TSE (§ 379 AO)
Der häufigste Bußgeldtatbestand: Wer eine elektronische Kasse ohne zertifizierte TSE einsetzt oder ein nicht-konformes System betreibt, kann mit bis zu 25.000 Euro belangt werden (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–6 i. V. m. Abs. 6 AO). Es handelt sich um einen Gefährdungstatbestand — das Bußgeld kann also auch verhängt werden, wenn gar keine Steuern verkürzt wurden. Ebenfalls erfasst: das Inverkehrbringen oder Bewerben nicht-konformer Kassensysteme.
Manipulation = Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Wer Aufzeichnungen manipuliert oder Einnahmen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Folgen sind erheblich: Nachzahlung, Hinterziehungszinsen, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und je nach Schwere ein Strafverfahren. Genau das soll die TSE verhindern.
Was nicht bußgeldbewehrt ist
Nicht jeder Verstoß ist ein Bußgeld: Die Verletzung der Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist kein Bußgeldtatbestand — hier kann das Finanzamt nur ein Zwangsgeld zur Durchsetzung festsetzen. Auch die Belegausgabepflicht selbst ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt; sie kann aber mittelbar über Mängel in der Kassenführung relevant werden.
Das soll sich ändern: Nach dem Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ein nicht oder nicht rechtzeitig ausgegebener Beleg künftig mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Übersicht: Verstoß und Folge
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Kasse ohne zertifizierte TSE | § 379 Abs. 1 Nr. 4–6 i. V. m. Abs. 6 AO | Bußgeld bis 25.000 € |
| Nicht-konformes System bewerben/verkaufen | § 379 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 6 AO | Bußgeld bis 25.000 € |
| Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig aufgezeichnet | § 379 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 6 AO | Bußgeld bis 25.000 € |
| Unterlagen nicht oder nicht lange genug aufbewahrt | § 379 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 6 AO | Bußgeld bis 25.000 € |
| Manipulation mit Steuerverkürzung | § 370 AO | Steuerhinterziehung: Nachzahlung, Zinsen, Strafe |
| Meldepflicht nicht erfüllt | § 146a Abs. 4 AO | kein Bußgeld, aber Zwangsgeld |
| Beleg nicht ausgegeben | § 146a Abs. 2 AO | heute kein Bußgeld; geplant bis 5.000 € |
So vermeiden Sie Bußgelder
- Nur Kassen mit gültiger, zertifizierter TSE einsetzen
- Ablaufdatum der TSE im Blick behalten und rechtzeitig tauschen
- Kasse fristgerecht über ELSTER ans Finanzamt melden
- Belege ausgeben und die Verfahrensdokumentation aktuell halten
- DSFinV-K-Export jederzeit bereithalten (für die Kassen-Nachschau)
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld für eine Kasse ohne TSE?
Bis zu 25.000 Euro nach § 379 AO — und das unabhängig davon, ob Steuern verkürzt wurden.
Drohen Bußgelder auch ohne Steuerverkürzung?
Ja. Der fehlende TSE-Einsatz ist ein Gefährdungstatbestand und kann allein deshalb geahndet werden.
Was passiert bei echter Kassenmanipulation?
Das ist eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Nachzahlung, Zinsen, Schätzung und möglicher Strafe — deutlich gravierender als ein Bußgeld.
Kostet ein Verstoß gegen die Meldepflicht ein Bußgeld?
Nein. Die Meldepflicht ist nicht bußgeldbewehrt; das Finanzamt kann aber ein Zwangsgeld festsetzen.
Quellen
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Stand: Oktober 2026.