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Bußgeld & Risiko Stand: Oktober 2026 · Von der POSprom-Fachredaktion

Bußgelder bei Kassenverstößen: Was fehlende TSE und Manipulation kosten

Wer eine elektronische Kasse ohne zertifizierte TSE betreibt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro — unabhängig davon, ob tatsächlich Steuern verkürzt wurden (§ 379 AO). Bei echter Manipulation drohen zusätzlich die deutlich härteren Folgen einer Steuerhinterziehung. Ein Überblick, was welcher Verstoß kostet.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Finanzamt. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen.

Auf einen Blick

  • Kasse ohne zertifizierte TSE: Bußgeld bis 25.000 € (§ 379 AO)
  • Gilt unabhängig davon, ob Steuern verkürzt wurden (Gefährdungstatbestand)
  • Auch Inverkehrbringen oder Bewerben nicht-konformer Systeme: bis 25.000 €
  • Manipulation = Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — deutlich härter
  • Meldepflicht-Verstoß: kein Bußgeld, aber Zwangsgeld möglich

Fehlende oder nicht-konforme TSE (§ 379 AO)

Der häufigste Bußgeldtatbestand: Wer eine elektronische Kasse ohne zertifizierte TSE einsetzt oder ein nicht-konformes System betreibt, kann mit bis zu 25.000 Euro belangt werden (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–6 i. V. m. Abs. 6 AO). Es handelt sich um einen Gefährdungstatbestand — das Bußgeld kann also auch verhängt werden, wenn gar keine Steuern verkürzt wurden. Ebenfalls erfasst: das Inverkehrbringen oder Bewerben nicht-konformer Kassensysteme.

Manipulation = Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Wer Aufzeichnungen manipuliert oder Einnahmen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Folgen sind erheblich: Nachzahlung, Hinterziehungszinsen, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und je nach Schwere ein Strafverfahren. Genau das soll die TSE verhindern.

Was nicht bußgeldbewehrt ist

Nicht jeder Verstoß ist ein Bußgeld: Die Verletzung der Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist kein Bußgeldtatbestand — hier kann das Finanzamt nur ein Zwangsgeld zur Durchsetzung festsetzen. Auch die Belegausgabepflicht selbst ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt; sie kann aber mittelbar über Mängel in der Kassenführung relevant werden.

Das soll sich ändern: Nach dem Regierungsentwurf vom 23.09.2026 soll ein nicht oder nicht rechtzeitig ausgegebener Beleg künftig mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.

Übersicht: Verstoß und Folge

VerstoßRechtsgrundlageMögliche Folge
Kasse ohne zertifizierte TSE§ 379 Abs. 1 Nr. 4–6 i. V. m. Abs. 6 AOBußgeld bis 25.000 €
Nicht-konformes System bewerben/verkaufen§ 379 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 6 AOBußgeld bis 25.000 €
Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig aufgezeichnet§ 379 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 6 AOBußgeld bis 25.000 €
Unterlagen nicht oder nicht lange genug aufbewahrt§ 379 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 6 AOBußgeld bis 25.000 €
Manipulation mit Steuerverkürzung§ 370 AOSteuerhinterziehung: Nachzahlung, Zinsen, Strafe
Meldepflicht nicht erfüllt§ 146a Abs. 4 AOkein Bußgeld, aber Zwangsgeld
Beleg nicht ausgegeben§ 146a Abs. 2 AOheute kein Bußgeld; geplant bis 5.000 €

So vermeiden Sie Bußgelder

  • Nur Kassen mit gültiger, zertifizierter TSE einsetzen
  • Ablaufdatum der TSE im Blick behalten und rechtzeitig tauschen
  • Kasse fristgerecht über ELSTER ans Finanzamt melden
  • Belege ausgeben und die Verfahrensdokumentation aktuell halten
  • DSFinV-K-Export jederzeit bereithalten (für die Kassen-Nachschau)

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld für eine Kasse ohne TSE?

Bis zu 25.000 Euro nach § 379 AO — und das unabhängig davon, ob Steuern verkürzt wurden.

Drohen Bußgelder auch ohne Steuerverkürzung?

Ja. Der fehlende TSE-Einsatz ist ein Gefährdungstatbestand und kann allein deshalb geahndet werden.

Was passiert bei echter Kassenmanipulation?

Das ist eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Nachzahlung, Zinsen, Schätzung und möglicher Strafe — deutlich gravierender als ein Bußgeld.

Kostet ein Verstoß gegen die Meldepflicht ein Bußgeld?

Nein. Die Meldepflicht ist nicht bußgeldbewehrt; das Finanzamt kann aber ein Zwangsgeld festsetzen.

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Stand: Oktober 2026.

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