Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Finanzamt. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen.
Auf einen Blick
- Trinkgeld an Beschäftigte (freiwillig, von Gästen): steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG)
- Trinkgeld an den Betrieb oder Unternehmer selbst: steuerpflichtige Betriebseinnahme
- Ein fester Servicezuschlag auf der Rechnung ist kein Trinkgeld: Er gehört zum Umsatz und ist nicht steuerfrei
- Kartentrinkgeld in der Kasse erfassen — getrennt vom Rechnungsbetrag, als Trinkgeld für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
- Auszahlung an das Personal sauber dokumentieren
Wie Trinkgeld per Karte technisch funktioniert
Beim Kartentrinkgeld gibt der Gast einen Betrag oberhalb der Rechnung an — entweder am Terminal (Trinkgeld-Abfrage) oder in der Kasse als eigene Position. Wichtig ist, dass Rechnungsbetrag und Trinkgeld getrennt erfasst werden, damit die Buchhaltung sauber bleibt.
Wird das Trinkgeld am Terminal eingegeben, prüfen Sie, ob Ihre Kasse den Betrag übernimmt. Kommt er dort nicht an, erfassen Sie ihn in der Kasse als Trinkgeld — sonst passen Kartenumsatz und Kassenaufzeichnung nicht zusammen.
Steuerfrei oder steuerpflichtig?
Entscheidend ist, wem das Trinkgeld zufließt: Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein freiwilliges Trinkgeld vom Gast, ist es nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Fließt das Trinkgeld dagegen dem Betrieb oder dem Unternehmer selbst zu, ist es eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Kein Trinkgeld ist ein fester Servicezuschlag (Bedienungsgeld), den der Gast mit der Rechnung zahlen muss. Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 51 EStG nur, was Gäste freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich geben. Ein Servicezuschlag gehört deshalb zum Umsatz des Betriebs — auch wenn Sie ihn an das Personal weitergeben; für die Beschäftigten ist er dann in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Richtig verbuchen und aufzeichnen
Trinkgeld für das Personal ist ein durchlaufender Posten: Es gehört nicht zum Umsatz des Betriebs und wird an die Beschäftigten weitergegeben. Wird es zusammen mit der Rechnung per Karte gezahlt, fließt es aber zunächst dem Betrieb zu — deshalb gehört es in die Kasse, getrennt vom Rechnungsbetrag und als Trinkgeld gekennzeichnet. Die Finanzverwaltung zählt Trinkgeld ausdrücklich zu den Geschäftsvorfällen einer Kasse, und die DSFinV-K hat dafür eigene Buchungstypen für Trinkgeld an den Arbeitgeber und an Arbeitnehmer.
Trinkgeld, das dem Inhaber zusteht, ist eine Betriebseinnahme und wird wie jeder Umsatz TSE-gesichert aufgezeichnet; dabei sind die umsatzsteuerlichen Vorgaben zu beachten. Zahlen Sie Kartentrinkgeld bar aus der Kasse an das Personal aus, erfassen Sie auch diese Auszahlung, damit der Kassenbestand stimmt. Die Weitergabe an das Personal sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Praxis-Tipps
- Rechnungsbetrag und Trinkgeld immer getrennt ausweisen
- Klar regeln, ob Trinkgeld ans Personal oder an den Betrieb geht
- Einen festen Servicezuschlag nicht als „Trinkgeld“ ausweisen
- Prüfen, ob die Kasse ein am Terminal eingegebenes Trinkgeld übernimmt
- Weitergabe an Beschäftigte dokumentieren
- Im Zweifel die steuerliche Behandlung mit dem Steuerberater klären
Häufige Fragen
Ist Trinkgeld per Karte steuerfrei?
Freiwilliges Trinkgeld, das Beschäftigte von Gästen erhalten, ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Trinkgeld an den Betrieb selbst ist steuerpflichtig. Ein fester Servicezuschlag ist kein Trinkgeld und nicht steuerfrei.
Muss Kartentrinkgeld über die Kasse laufen?
Ja, wenn es zusammen mit der Rechnung per Karte gezahlt wird: Dann fließt es zunächst dem Betrieb zu und gehört getrennt vom Rechnungsbetrag als Trinkgeld in die Kasse. Trinkgeld an den Inhaber wird wie jeder Umsatz TSE-gesichert aufgezeichnet.
Ist ein Servicezuschlag Trinkgeld?
Nein. Einen festen Zuschlag auf der Rechnung muss der Gast zahlen — er ist also nicht freiwillig. Er gehört zum Umsatz des Betriebs und ist nicht nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, auch wenn er an das Personal weitergegeben wird.
Zählt Trinkgeld zum Umsatz?
Trinkgeld für das Personal ist ein durchlaufender Posten und nicht Umsatz des Betriebs. Trinkgeld an den Betrieb ist dagegen Betriebseinnahme, ein Servicezuschlag immer Umsatz.
Wie gebe ich Kartentrinkgeld ans Personal weiter?
Nachvollziehbar und dokumentiert. Zahlen Sie es bar aus der Kasse aus, erfassen Sie die Auszahlung in der Kasse — so stimmt der Kassenbestand, und die steuerfreie Behandlung bleibt belegbar.
Quellen
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Stand: Oktober 2026.