Reiner Geschäftskundenshop: Verkauf ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB — kein Verkauf an Verbraucher.
Alle Preise brutto inkl. gesetzl. MwSt., zzgl. Versandkosten
POSprom
Pflicht Stand: Juni 2026 · Von der POSprom-Fachredaktion

Belegausgabepflicht (Bonpflicht): Pflichten, elektronischer Bon & Ausnahmen

Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg erstellen und dem Kunden zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Der Beleg darf in Papierform oder elektronisch ausgegeben werden — eine Mitnahmepflicht für Kunden besteht nicht. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung möglich.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Juni 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Finanzamt. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen.

Auf einen Blick

  • Gilt seit 1. Januar 2020 für elektronische Kassensysteme (§ 146a Abs. 2 AO)
  • Beleg für jeden Geschäftsvorfall — Papier oder elektronisch (PDF, QR-Code, E-Mail)
  • Keine Mitnahme- oder Aufbewahrungspflicht für Kunden
  • Befreiung aus Zumutbarkeitsgründen auf Antrag möglich — widerrufbar

Was besagt die Belegausgabepflicht?

Mit dem Kassengesetz wurde die Belegausgabepflicht eingeführt: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss unmittelbar einen Beleg ausstellen und dem an dem Geschäft Beteiligten zur Verfügung stellen. Ziel ist mehr Transparenz und der Schutz vor manipulierten Kassen.

Papier oder elektronisch?

Der Beleg muss nicht zwingend gedruckt werden. Zulässig ist auch die elektronische Bereitstellung — etwa als PDF, per E-Mail oder über einen QR-Code zum Abscannen. Wichtig ist nur, dass der Kunde den Beleg in dem Moment erhalten kann.

Muss der Kunde den Bon mitnehmen?

Nein. Den Beleg muss der Betrieb anbieten — der Kunde ist aber nicht verpflichtet, ihn mitzunehmen oder aufzubewahren. Liegen gelassene Bons dürfen anschließend entsorgt werden.

Gibt es Ausnahmen? (Befreiung)

Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen auf Antrag von der Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO). Die Befreiung liegt im Ermessen der Behörde und kann widerrufen werden. Von der Pflicht zur korrekten Aufzeichnung (TSE) befreit sie jedoch nicht.

Belegausgabe mit POSprom

POSprom-Kassen erstellen den Beleg automatisch konform — gedruckt über den Bondrucker oder digital. So erfüllen Sie die Belegausgabepflicht ohne zusätzlichen Aufwand.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Bonpflicht?

Seit dem 1. Januar 2020, zusammen mit der TSE-Pflicht.

Reicht ein elektronischer Beleg?

Ja. Der Beleg darf elektronisch bereitgestellt werden, z. B. als PDF, per E-Mail oder QR-Code — Papier ist nicht vorgeschrieben.

Kann ich mich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?

Bei Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen kann das Finanzamt auf Antrag aus Zumutbarkeitsgründen befreien. Die Befreiung ist widerrufbar.

Drohen Strafen, wenn ich keinen Beleg ausgebe?

Die Belegausgabepflicht ist Teil der ordnungsgemäßen Kassenführung; Verstöße können im Rahmen einer Prüfung beanstandet werden.

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Stand: Juni 2026.

Weiterlesen

Passend von POSprom

TSE-Kasse gesucht — meldefertig ab Werk?

Alle POSprom-Kassen sind KassenSichV-/TSE-konform, mit TSE-Modul im Lieferumfang. Wir beraten Sie gern.