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POSprom
Leitfaden Stand: Juni 2026 · Von der POSprom-Fachredaktion

TSE & KassenSichV: der komplette Leitfaden für Kassensysteme 2026

Wer in Deutschland eine elektronische Kasse betreibt, muss seit 2020 eine zertifizierte TSE einsetzen, Belege ausgeben und Daten im DSFinV-K-Format exportieren — und sein System seit 2025 dem Finanzamt melden. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten aus § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung kompakt und verweist auf die jeweiligen Detailartikel.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Juni 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Finanzamt. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen.

Auf einen Blick

  • Rechtsrahmen: § 146a AO (Kassengesetz) + Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
  • Zertifizierte TSE Pflicht seit 1. Januar 2020
  • Belegausgabepflicht seit 2020 · Mitteilungspflicht ans Finanzamt seit 2025
  • Datenexport im DSFinV-K-Format für Kassen-Nachschau & Betriebsprüfung
  • Keine generelle Registrierkassenpflicht — offene Ladenkasse bleibt zulässig
  • Verstöße: Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 379 AO)

Was ist eine TSE?

Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützt die Aufzeichnungen eines elektronischen Kassensystems vor nachträglicher Manipulation. Jeder Geschäftsvorfall wird unmittelbar signiert und unveränderbar protokolliert.

Eine TSE besteht aus drei Komponenten: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Sie muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein und wird häufig als USB-Stick ausgeliefert.

Rechtsgrundlage: § 146a AO und die KassenSichV

Das Kassengesetz verankert die Pflichten in § 146a der Abgabenordnung (AO). Die technischen Details — Anforderungen an die TSE, die Speicherung, die digitale Schnittstelle und die Belegangaben — regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jeder, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Kassensystem) zur Erfassung von Bargeschäften einsetzt. Eine generelle Pflicht zur elektronischen Registrierkasse gibt es in Deutschland nicht — eine offene Ladenkasse ist grundsätzlich erlaubt, aber dokumentations- und prüfungsanfällig.

Die Pflichten im Überblick

Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss diese fünf Pflichten erfüllen:

PflichtSeitGrundlage
Zertifizierte TSE2020§ 146a Abs. 1 AO · KassenSichV § 5
Belegausgabepflicht2020§ 146a Abs. 2 AO
DSFinV-K-Datenexport2020§ 146a AO · KassenSichV § 4
Meldepflicht ans Finanzamt2025§ 146a Abs. 4 AO
Aufbewahrung (8 / 10 Jahre)§ 147 AO

Zu jeder dieser Pflichten finden Sie unten unter „Weiterlesen“ einen ausführlichen Detailartikel.

Was droht bei Verstößen?

Fehlt eine funktionierende TSE oder sind die Aufzeichnungen mangelhaft, kann das Finanzamt die Kassenführung verwerfen, Umsätze schätzen und Hinzuschätzungen vornehmen. Zusätzlich können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 379 AO) — unabhängig davon, ob ein Steuerschaden entstanden ist.

Rechtssicher mit POSprom

Alle POSprom-Kassen werden mit zertifizierter TSE ausgeliefert, erstellen Belege automatisch, exportieren im DSFinV-K-Format und führen Kassenjournal sowie Abschlüsse GoBD-konform — die technischen Voraussetzungen sind damit ab Werk erfüllt. Für die Anmeldung beim Finanzamt und den ordnungsgemäßen Betrieb ist der Betreiber verantwortlich.

Häufige Fragen

Brauche ich überhaupt eine elektronische Kasse?

Nein, es gibt keine generelle Registrierkassenpflicht. Sobald Sie aber ein elektronisches Kassensystem einsetzen, müssen Sie TSE, Belegausgabe, DSFinV-K und Meldepflicht erfüllen.

Seit wann gilt die TSE-Pflicht?

Seit dem 1. Januar 2020 (mit einer damaligen Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020).

Was ist neu seit 2025?

Die Mitteilungspflicht: Elektronische Kassensysteme mit TSE müssen dem Finanzamt über ELSTER gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO).

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Hinzuschätzungen durch das Finanzamt sowie ein Bußgeld von bis zu 25.000 € nach § 379 AO.

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Stand: Juni 2026.

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