Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information (Stand: Juni 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Finanzamt. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: § 146b AO — unangekündigt, während der üblichen Geschäftszeiten
- Prüfer dürfen Geschäftsräume betreten und Aufzeichnungen einsehen
- Datenanforderung über die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K)
- Übergang zur Außenprüfung ohne gesonderte Prüfungsanordnung möglich (§ 146b Abs. 3 AO)
- Beste Vorbereitung: funktionierende TSE, lückenlose Aufzeichnungen, schneller DSFinV-K-Export
Was ist die Kassen-Nachschau?
Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben. Sie ist ein eigenständiges Kontrollinstrument der Finanzverwaltung und erfolgt ohne vorherige Ankündigung.
Was dürfen die Prüfer?
- Geschäftsräume und Grundstücke während der Geschäftszeiten betreten
- In elektronische Aufzeichnungen, Bücher und Belege Einsicht nehmen
- Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) verlangen
- Einen maschinell auswertbaren Datenträger anfordern
- Auskünfte zu Kasse und Organisation verlangen
Die Kosten für die Datenbereitstellung trägt der Steuerpflichtige.
Übergang zur Außenprüfung
Geben die Feststellungen Anlass dazu, kann der Prüfer ohne gesonderte Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen (§ 146b Abs. 3 AO). Der Übergang wird schriftlich mitgeteilt.
Checkliste: So sind Sie vorbereitet
- TSE ist aktiv und funktioniert — keine Ausfälle/Lücken
- Kassensystem ist beim Finanzamt gemeldet (Mitteilungspflicht)
- DSFinV-K-Export lässt sich jederzeit erzeugen
- Tages- und Monatsabschlüsse sowie Kassenjournal sind vollständig
- Verfahrensdokumentation und Bedienungsanleitung sind griffbereit
- Bei offener Ladenkasse: tägliche Zählprotokolle und Kassenbuch vorhanden
Häufige Fragen
Wird die Kassen-Nachschau angekündigt?
Nein. Sie erfolgt unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.
Muss ich dem Prüfer meine Kassendaten geben?
Ja, auf Verlangen sind die Daten über die digitale Schnittstelle (DSFinV-K) bzw. auf einem Datenträger bereitzustellen.
Kann aus der Nachschau direkt eine Betriebsprüfung werden?
Ja. Bei entsprechenden Feststellungen kann ohne gesonderte Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergegangen werden (§ 146b Abs. 3 AO).
Wie bereite ich mich am besten vor?
Funktionierende TSE, gemeldetes Kassensystem, jederzeit erzeugbarer DSFinV-K-Export und vollständige Abschlüsse sind die wichtigsten Punkte.
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze und Verwaltungsanweisungen. Stand: Juni 2026.
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